Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Stand: 2021-01-10
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) regeln die vertragliche Beziehung zwischen YourBarMate AG (“Lizenzgeber”) und dem Kunden (“Lizenznehmer”). Der Lizenzgeber betreibt die Website yourbarmate.com und stellt dem Lizenznehmer das webbasierte Warenmanagement-Tool «YourBarMate» (“Webtool”) zur Verfügung.
Die AGB gelten jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Anderslautende Vertragsbedingungen, namentlich auch solche, welche der Lizenznehmer zusammen mit der Vertragsannahme für anwendbar erklärt, haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Lizenzgeber ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind.
Jeder diesen AGB beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil.
§2 Leistung
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das Webtool in der jeweils aktuellsten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit dem Webtool steht (“Übergabepunkt”) zur Nutzung bereit. Das Webtool, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Lizenzgeber bereitgestellt.
Der Lizenzgeber ist dagegen nicht für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen IT-Systemen des Lizenznehmers und dem beschriebenen Übergabepunkt verantwortlich. Dies ist Aufgabe des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Latenzzeit und Bandbreite von den Nutzer-Desktops zum Router des Lizenzgebers die vom Lizenznehmer gewünschte Leistung erfüllen. Falls der Lizenznehmer eine spezielle Netzwerkkonnektivität wünscht, ist er zu deren Einrichtung und für deren Kosten verantwortlich.
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die ausserhalb des Einflussbereiches des Lizenzgebers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Lizenzgebers handeln, vom Lizenzgeber nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Lizenznehmer genutzte, nicht vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Hard- und Software sowie technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Verfügbarkeit und Funktionalität der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Lizenzgeber erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkungen auf die vertragsgemässe Erbringung der vereinbarten Leistungen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder –beeinträchtigungen des Webtools unverzüglich und so präzise wie möglich zu melden.
§3 Nutzungsrechte
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht-ausschliessliche, nicht übertragbare, nicht sub-lizenzierbare und zeitlich beschränkte Recht ein, das Webtool für die vertragsgemässen Zwecke zu nutzen. Rechte, welche weder in diesem Vertrag, noch in dessen Anhängen noch in den jeweils vom Lizenzgeber allenfalls erlassenen Benutzungsrichtlinien ausdrücklich genannt werden, werden ausdrücklich nicht eingeräumt.
Der Lizenznehmer darf das Webtool ausschliesslich für eigene Zwecke verwenden. Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich untersagt, das Webtool dazu zu nutzen, um anderen Unternehmen Dienstleistungen zu erbringen. Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
§4 Urheberrecht
Das Webtool ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild der Plattform, die Gestaltung der Benutzeroberfläche und der Ein- und Ausgabemasken und Ausdrucke, Inhalt, Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb des Webtools. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber zu.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
Dem Lizenznehmer werden durch die Nutzung des Webtools keinerlei Eigentümerrechte am Webtool eingeräumt. Insbesondere werden keine Urheberrechte am Webtool auf den Lizenznehmer übertragen. Der Lizenzgeber erhält lediglich Nutzungsbefugnisse (siehe §3 vorangehend).
Soweit der Lizenzgeber aufgrund von Hinweisen oder Verbesserungsvorschlägen des Lizenznehmers Änderungen am Webtool vornimmt, erkennt der Lizenznehmer an, dass der Lizenzgeber Inhaber aller Rechte an diesen Änderungen wird. Der Lizenznehmer tritt hiermit für den Fall, dass Rechte an den Änderungen bei ihm entstehen sollten, alle diese Rechte ohne Entschädigung an den Lizenzgeber ab. Sollte eine solche Abtretung nach dem anwendbaren Recht nicht zulässig sein, räumt der Lizenznehmer hiermit dem Lizenzgeber das ausschliessliche, gebührenfreie, zeitlich und räumlich unbegrenzte, sub-lizenzierbare und übertragbare Recht zur Nutzung der Änderungen ein. In dieser Rechteeinräumung inbegriffen ist das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Änderungen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf erste Aufforderung des Lizenzgebers hin alle Handlungen vorzunehmen, welche notwendig sind, um die vorgenannte Abtretung bzw. Rechteeinräumung umzusetzen.
§5 Vergütung / Lizenzmodelle
In Anhang 1 sind die verschiedenen Lizenzmodelle (Pakete) sowie die entsprechenden Lizenzgebühren beschrieben. Der Lizenznehmer kann zwischen den verschiedenen Lizenzmodellen wählen.
Die Lizenzgebühren sind ohne abweichende Vereinbarung innert 30 Tagen nach Eingang der Rechnung zu bezahlen. Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Erfüllung dieses Vertrages berechtigen den Lizenznehmer nicht, Zahlungen aufzuschieben oder Zahlungsmodalitäten abzuändern.
Ist der Lizenznehmer mit der Zahlung einer fälligen Lizenzgebühr um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Lizenzgeber nach vorheriger Abmahnung und Nachfristansetzung berechtigt, den Zugriff des Lizenznehmers auf das Webtool auszusetzen. Der Anspruch des Lizenzgebers auf Zahlung der fälligen Lizenzgebühr wird durch die Aussetzung nicht berührt. Der Zugang zum Webtool wird nach Bezahlung der Ausstände durch den Lizenznehmer unverzüglich wieder freigeschaltet.
Der Lizenzgeber kann nach Ablauf der Vertragslaufzeit des betreffenden Lizenzmodells die Lizenzgebühren der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% der gesamthaft ursprünglich vereinbarten Lizenzgebühren kann der Lizenznehmer das Vertragsverhältnis auf Ende des laufenden Vertragsmonates kündigen.
§6 Gewährleistungen des Lizenzgebers
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Sachgewährleistung
Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass sich das Webtool weiterhin in einer Entwicklungsphase befindet und vom Lizenzgeber kontinuierlich weiterentwickelt wird – auch im Interesse des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber kann jederzeit in eigenem Ermessen Funktionen hinzufügen oder bestehende Funktionen modifizieren. Die Lizenznehmer werden mit Ihrem Feedback grossen Einfluss auf diese Entwicklung haben. Dem Lizenznehmer ist zudem bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Entsprechend wird die Sachgewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Die Gewährleistung bei leichter Fahrlässigkeit wird auf jeden Fall wegbedungen.
Der Lizenzgeber übernimmt insbesondere keine Gewährleistung dafür, dass das Webtool ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden kann, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird.
Sollte der Lizenzgeber Gewähr leisten müssen, behebt er den Mangel. Die Leistung des Lizenzgebers umfasst, nach Wahl des Lizenzgebers, entweder die Abgabe eines Programm-Updates (-fix) oder einer korrigierten Version. Sollte es dem Lizenzgeber nicht möglich sein, den Fehler zu beheben oder gelingt ihm die Fehlerbehebung innert angemessener Frist nicht, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten.
Die vorangehend vereinbarten Sachgewährleistungsrechte sind abschliessend und treten an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Lizenzgeber gibt keine anderen Gewährleistungen ab, sei es ausdrücklich oder konkludent.
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Rechtsgewährleistung
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Lizenzgeber jegliche Rechtsgewährleistung aus. Die Rechtsgewährleistung bei leichter Fahrlässigkeit wird auf jeden Fall wegbedungen.
Sollte der Lizenzgeber wider Erwarten Gewähr leisten müssen, hat der Lizenzgeber die Wahl, entweder dem Lizenznehmer das Recht zur Weiterbenutzung zu beschaffen, die betreffende Software auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Wenn das vorangehende nicht im Rahmen der vertretbaren Möglichkeiten liegt oder nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Mängelanzeige bewerkstelligt werden kann, hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenenen Entschädigung für die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung zurückzuzahlen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über möglich oder abgemahnte Schutzrechtsverletzungen zu informieren. Der Lizenznehmer muss, falls notwendig und gesetzlich möglich, dem Lizenzgeber die Abwehrrechte einräumen, die der Lizenzgeber zur Verteidigung gegen entsprechende Ansprüche Dritter benötigt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die Verteidigung zu überlassen und darf nicht selber, zumindest nicht ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers aktiv werden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber bei der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter zu unterstützen.
Die vorangehenden Bestimmungen zur Rechtsgewährleistung sind abschliessend und ersetzen insbesondere die gesetzlichen Rechtsgewährleistungsregeln. Der Lizenzgeber übernimmt weder ausdrücklich noch konkludent irgendeine andere Rechtsgewährleistung.
§7 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Webtool nur entsprechend der jeweils aktuellen Funktionsbeschreibung zu gebrauchen. Er verpflichtet sich ferner zur Geheimhaltung von Passwörtern und anderen Zugangsschutzmechanismen und trifft geeignete Vorkehren, welche die unautorisierte Nutzung des Webtools nach Möglichkeit ausschliessen.
§8 Test-Nutzung
Bei der unentgeltlichen Testnutzung des Webtools wird dem Lizenznehmer das Webtool im Ist-Zustand zur Verfügung gestellt. Die Sach- und Rechtsgewährleistung wird vollständig ausgeschlossen.
§9 Datenschutz
Der Lizenzgeber hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in der Schweiz bzw. an allenfalls andere anwendbare datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Für die Bearbeitung von Daten durch den Lizenznehmer im Webtool ist der Lizenznehmer datenschutzrechtlich verantwortlich («Data Controller»). Der Lizenznehmer sichert zu, dass er bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten und deren Bearbeitung im Webtool die datenschutzrechtlichen Anforderungen jederzeit einhält. Insbesondere sichert der Lizenznehmer zu, dass er die Informationspflichten einhält und, falls gesetzlich verlangt, die notwendigen Zustimmungen der betroffenen Personen für die Bearbeitungen im Webtool einholt.
Daten im Sinne dieser Bestimmung sowie des Lizenzvertrages insgesamt sind Informationen, die vom Lizenznehmer bzw. von autorisierten Nutzern des Webtools bei der bzw. zur Nutzung des Webtools zur Verfügung gestellt, eingegeben oder heraufgeladen werden. Daten beinhalten insbesondere personenbezogene Daten, die dem Lizenzgeber durch den Lizenznehmer oder auf dessen Anweisung hin übergeben werden oder auf welche der Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag Zugang erhält und die es erlauben, i) eine natürliche oder juristische Person zu identifizieren (z.B. Name, Adressen, Kontaktpersonen, Telefonnummer, E-Mail-Adressen) oder ii) eine natürliche oder juristische Person zu authentifizieren (z.B. Passwörter, PINs, etc.).
Der Lizenzgeber erhält kein Recht an personenbezogenen Daten, welche vom Lizenznehmer mithilfe des Webtools bearbeitet werden. Dem Lizenzgeber ist es jedoch erlaubt, nicht-personenbezogene Daten («Businessdaten»), z.B. Anzahl bestellter Artikel, etc. für eigene Zwecke zu bearbeiten. Dem Lizenzgeber ist es dabei z.B. auch erlaubt, aggregierte Daten betreffend die Nutzung durch die verschiedenen Lizenznehmer und die Funktionsfähigkeit seines Systems zu generieren und zu analysieren. Während der Vertragsdauer ist es dem Lizenzgeber auch erlaubt, in Absprache mit dem Lizenznehmer personenbezogene Daten für eigene Zwecke zu bearbeiten. Der Lizenzgeber wird personenbezogene Daten jedoch in keinem Fall ohne Zustimmung des Lizenznehmers an Dritte weitergeben.
Der Lizenzgeber speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Lizenznehmer, die dieser bei der Nutzung des Webtools eingibt und speichert bzw. zum Abruf bereitstellt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich dem Lizenzgeber gegenüber, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltende Programme im Zusammenhang mit dem Webtool zu nutzen. Der Lizenznehmer bleibt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes und hat daher stets zu prüfen, ob die Bearbeitung der Daten über das Webtool datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Lizenzgeber ist datenschutzrechtlich als Data Processor zu qualifizieren. Der Lizenzgeber und Lizenznehmer schliessen, sofern zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetze notwendig, eine Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung ab.
Der Lizenzgeber ist zudem berechtigt, Daten für Abrechnungs- und Verwaltungszwecke zu bearbeiten.
§9 Vertraulichkeit
Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind (“vertrauliche Informationen”), dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern dies nicht zu Zwecken der Vertragsdurchführung notwendig ist oder die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwertung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Informationen sind keine vertraulichen Informationen, wenn sie:
- der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die betreffende Information einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätte oder sonstwie unrechtmässig erlangt wurde;
- allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt wurden;
- der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht von einem Dritten offenbart werden.
Dem Lizenzgeber ist bewusst, dass alle ihm vom Lizenznehmer bzw. seinen verbundenen Unternehmen überlassenen technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Daten vertrauliche Informationen des Lizenznehmers und seinen verbundenen Unternehmen darstellen. Der Lizenzgeber ist nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben und darf sie ausschliesslich zu dem vereinbarten Zweck und gemäss dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Erwerb verwenden.
Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Lizenzvertrages.
§10 Haftung
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Lizenzgeber oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt – soweit anwendbar – bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Abgesehen von diesen Fällen ist die zivilrechtliche Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden begrenzt.
Mit Ausnahme der vorangehend aufgeführten zwingenden Haftungsfällen, wird jegliche Haftung als auch die Haftung für Hilfspersonen vollumfänglich ausgeschlossen.
§11 Schadloshaltung
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber sowie dessen gesellschaftsrechtliche Organe und Arbeitnehmer von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschliesslich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Lizenzgeber von Dritten, auch von Arbeitnehmern des Lizenznehmers, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers in Anspruch genommen wird. Die Schadloshaltung besteht insbesondere in Verbindung mit Ansprüchen Dritter in Bezug auf:
- Die Nutzung der Leistungen oder Dienstleistungen aus diesem Vertrag durch den Lizenznehmer;
- Verstösse gegen diesen Vertrag oder gegen anwendbares Recht durch den Lizenznehmer;
- Die vom Lizenznehmer mit dem Webtool bearbeitete Daten, einschliesslich die behauptete Verletzung von Rechten Dritter durch solche Datenbearbeitungen;
- Durch Dritte geltend gemachte Datenschutzverletzungen bei der Bearbeitung von Daten durch den Lizenznehmer.
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer unverzüglich über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr der Ansprüche geben. Gleichzeitig wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig unterrichten.
§12 Höhere Gewalt
Kann der Lizenzgeber die vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer, für den Lizenzgeber unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen, treten für den Lizenzgeber keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
§13 Inkrafttreten / Laufzeit / Wirkung der Kündigung
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Dauer und Beendigung
Der Vertrag tritt unmittelbar nach der Registrierung des Lizenznehmers und mit Erhalt der Bestätigungsemail in Kraft. Die minimale Vertragsdauer beträgt ein Monat. Die Laufzeit ergibt sich aus dem gewählten Lizenzmodell / Paket. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf der Vertragsperiode gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um einen Monat. Der Vertrag ist jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündbar.
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Wirkungen der Beendigung
Betreffend die Lizenzgebühren gilt die Regelung in §5 vorangehend.
Nach Beendigung des Vertrages erlischt das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des Webtools unverzüglich. Die Beendigung des Lizenzvertrages führt dazu, dass alle während der Vertragslaufzeit entstandenen Zahlungspflichten fällig werden. Die Beendigung des Lizenzvertrages hat jedoch keine Präjudizwirkung auf andere Rechtsbehelfe, welche die Parteien gemäss diesem Lizenzvertrag allenfalls haben.
Bestimmungen, welche ausdrücklich oder konkludent auch nach Beendigung dieses Vertrages weiterhin Gültigkeit haben (z.B. die Vertraulichkeitspflicht), werden von der Beendigung ebenfalls nicht beeinflusst.
Nach Beendigung des Lizenzvertrages hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zuletzt sämtliche von diesem überlassenen und sich noch im Besitz des Lizenzgebers befindlichen Unterlagen, Daten sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, herauszugeben. Der Lizenzgeber wird bei Vertragsende auf Wunsch des Lizenznehmers sämtliche Daten zum Download zur Verfügung stellen. Eine Aushändigung der Daten auf transportablen Datenträgern ist nicht vorgesehen bzw. erfolgt nur gegen eine entsprechende Aufwandentschädigung. Nach einer Kontrolle durch den Lizenznehmer wird der Lizenzgeber sämtliche Daten löschen.
§14 Weitere Bestimmungen
Der Lizenznehmer darf – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem Lizenzvertrag – einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
Dieser Vertrag, dessen Anhänge sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu deren Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit möglich entsprechen.
Diese Vereinbarung untersteht Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Zürich/Schweiz.
Stand: 2021-01-10
Anhang 1 – Lizenzmodelle und Vergütungen
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer gegen eine Monats- bzw. Jahrespauschale (Nutzungsgebühr) das Webtool zur Selbstnutzung zur Verfügung.
Die Monatspauschalen (Nutzungsgebühren) sind monatlich bzw. jährlich zu leisten. Alle Beträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Alle nachfolgend genannten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Single: CHF 49 / Monat bei einer jährlichen Rechnungsstellung. CHF 59 / Monat bei einer monatlichen Rechnungsstellung.
- Multi: CHF 49 / Monat pro Bereich bei einer jährlichen Rechnungsstellung. CHF 59 / Monat pro Bereich bei einer monatlichen Rechnungsstellung.